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Corona und die folgende Wirtschaftskrise

Hier finden Sie Angaben zu Maßnahmen die Sie als Unternehmen aktuell und in Zukunft treffen können, wie Sie Ihre Mitarbeiter und sich selbst schützen und wie Sie sich für die Zukunft für ähnliche Fälle wappnen können. Selbstverständlich besteht hier kein Anspruch auf Vollständigkeit.

https://www.chancen-unternehmung.de/

Schauen Sie auch hier vorbei – ein tolles Netzwerk sich ergänzender Unternehmer bzw. Unternehmen aus der Region Düsseldorf – Hilfe und Anregungen für den Umgang mit der aktuellen Corona- und Wirtschaftskrise!

Als Unternehmen können Sie sich durch den richtigen Umgang mit Ihren Mitarbeitern in dieser Krise auch auf dem zukünftigen Kandidatenmarkt profilieren.

Ebenfalls verlinke ich hier Unterstützungsmaßnahmen des Staates, der Länder und Kommunen sofern mir bekannt.

Verantwortung von HR und Kommunikation:
Entwicklung und Kommunikation von Vorsorgemaßnahmen und Notfallplänen, Beantragung von Kurzarbeitergeld etc.

Kurzfristige Maßnahmen:

  • Festsetzung der unabdingbaren Mitarbeiter (Schlüsselpersonal) unter Berücksichtigung von sozialen Aspekten und Erkrankungswahrscheinlichkeiten (Versorgung schulpflichtiger Kinder, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etc.) sowie Vertretungsregelungen
  • Prozesse identifizieren die nicht unterbrochen werden dürfen, wie z.B. Sicherheitsdienst, IT
  • Reduzierung der Ansteckungsgefahr bei den Mitarbeitern, die nicht in Home-Office gehen können:
    • Vereinzelung der Arbeitsplätze, Schichtbetrieb zur Kontaktreduzierung
  • Dienstreisen & persönliche Meetings vermeiden 
  • Soweit möglich Überstunden „abfeiern“, Urlaub (bezahlt, unbezahlt) ermöglichen

Entgeltfortzahlung im Quarantänefall: 
Das Entgeltfortzahlungsgesetz findet hier keine Anwendung.
Falls § 616 BGB nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, hat der betreffende Mitarbeiter hieraus einen Anspruch, ansonsten kommt das Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer § 56 zum Zuge. Hier zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, kann aber die Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen (Abs. 5 § 56 IfSG).

Meldepflicht im Krankheitsfall: 
Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges  Gesundheitsamt wenden. 
Abgesehen davon liegt es in Ihrem und dem Interesse aller, dass Infizierte gemeldet werden um Ihren Betrieb und Ihre Mitarbeiter zu schützen und die aufgrund des Virus schon begonnene Wirtschaftskrise einzudämmen. 

Mitarbeiter dürfen aus Sorge vor einer Infektion mit dem Coronavirus nicht einfach zu Hause bleiben. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich rechtlich dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Auch wenn dies bedeutet, dass er dazu Dienstreisen unternehmen muss. Der Arbeitgeber muss sich aber über Reisewarnungen informieren und sollte aufgrund seiner Fürsorgepflicht Dienstreisen auf das Nötigste beschränken. 

Kurzarbeit
Um Beschäftigte und Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage rückwirkend zum 1. März 2020 für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden.

Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten (statt bisher mindestens 1/3 der Belegschaft). 
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll in Gänze oder teilweise verzichtet werden können. Ursprünglich mussten diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig auch Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet künftig Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen. So soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Alle weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Bitte konsultieren Sie zu den Maßnahmen Ihren Rechtsanwalt, ich darf und möchte keine Rechtsberatung anbieten

Quellen: eigene Recherche; Arbeitsagentur.de; land.nrw; heise.de